Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Unterrichtsbedingungen der Musikschule Hochtaunus für den Instrumental-, Gesangsunterricht sowie Ensemble- und Ergänzungsfächer.

 

Der Unterricht in der Musikschule Hochtaunus kann jederzeit aufgenommen werden, wenn Unterrichtsplätze vorhanden sind. Die Musikschule vermittelt geeignete Lehrkräfte. Wünsche hinsichtlich der Lehrerwahl werden nach Möglichkeit gerne berücksichtigt. Mit der Anmeldung zum Unterricht ist die Verpflichtung zur Zahlung der anfallenden Unterrichtsgebühr ab der 1. Unterrichtsstunde verbunden.

1. Unterrichtsdauer, Unterrichtsturnus, Gebühren, Zahlungsbedingungen

Die übliche Unterrichtsdauer in der Musikschule beträgt 30, 45, oder 60 Minuten. Der Unterrichtsturnus sieht wöchentlichen, in Ausnahmefällen 14-tägigen Unterricht vor. Die Gebühren werden nach der jeweils gültigen Gebührentabelle der Musikschule Hochtaunus als Jahresgebühr berechnet. Sie sind zu zwölf gleichen Teilen zum 1. eines Monats zur Zahlung fällig. Die fälligen Zahlungen werden im Rahmen eines Banklastschriftverfahrens entrichtet. Der Gebührenzahler erteilt der Musikschule eine Einzugsermächtigung. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Die Musikschule ist berechtigt, die Unterrichtsgebühren generell zu erhöhen. Hierüber sind die Schüler mit einer Frist von drei Monaten zu informieren

2. Unterrichtseinteilung

Entsprechend der Unterrichtseinteilung an allgemeinbildenden Schulen des Hochtaunuskreises entfällt der Unterricht in den Hessischen Schulferien und an den gesetzlichen Feiertagen. Die Stundenpläne werden von den Lehrkräften erstellt und geführt.

 

3. Unterrichtausfall

3.1

Unterrichtsstunden, die durch Versäumnis der Schüler ausfallen, können nicht nachgeholt werden (BGB §293). Ein zeitanteiliger Gebührenabzug ist nicht statthaft. Bei ernsthafter und nachgewiesener Verhinderung der Schüler und der Benachrichtigung der Lehrkraft mindestens 24 Stunden vorher, werden die Unterrichtsstunden nach Möglichkeit nachgeholt. Die Absage ist der Lehrkraft direkt zuzuleiten. Von dieser Regelung sind Paar- und Gruppenunterrichte ausgenommen. Liegt eine längere Erkrankung der Schüler vor, so wird bei Vorlage eines ärztlichen Attestes ab der fünften Unterrichtswoche laut Unterrichtskalender eine zeitanteilige Gebühr erstattet. Eine Kürzung der Gebührenrechnung durch die Schüler ist nicht statthaft, es sei denn, die Musikschule hat über den zu kürzenden Betrag eine Gutschrift ausgestellt.

3.2

Sollte ein Unterrichtsausfall durch die Lehrkraft entstehen, so wird der Unterricht nach Möglichkeit entweder nachgeholt oder eine Vertretung gestellt. Die den Schülern angebotenen Unterrichtstermine sind verbindlich. Liegt eine längere Erkrankung der Lehrkraft vor, so wird den Schülern auf Antrag ab der fünften krankheitsbedingt ausfallenden Unterrichtswoche laut Unterrichtskalender eine zeitanteilige Gebühr erstattet. Eine Kürzung der Gebührenrechnung durch die Schüler ist nicht statthaft, es sei denn, die Musikschule hat über den zu kürzenden Betrag eine Gutschrift ausgestellt.

3.3

Bei Unterrichtsausfall durch eine Pandemie oder durch höhere Gewalt oder aufgrund von Anordnung der Schulbehörde bzw. des Gesundheitsamtes oder anderen behördlichen Einrichtungen bzw. politischer Organe wird eine Erstattung der Unterrichtshonorare ausgeschlossen. Soweit es machbar ist oder auch die technischen Möglichkeiten bestehen, es außerdem pädagogisch sinnvoll ist, kann im Eintrittsfall der digitale Unterricht angeboten werden.
Ein Anspruch darauf wird allerdings ausgeschlossen.

4. Lehrkraftwechsel / Vertragsänderungen

Muss die Musikschule Hochtaunus einen Lehrkraftwechsel vornehmen, so wird der Unterrichtsvertrag hiervon nicht berührt. Dasselbe gilt für Vertretungen bei Krankheit oder längerer Abwesenheit.

5. Mitwirkung außerhalb des Institutes

Die Mitwirkung der Schüler bei öffentlichen Konzerten, Wettbewerben und Musikproduktionen soll nach Möglichkeit vorher mit der Lehrkraft abgesprochen sein.

6. Kündigung / Probezeit

Der Unterrichtsvertrag kann nur zum 30. April, 31. August und 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigungszeiten können auf Grund von älteren Verträgen von den angegebenen Zeiten abweichen. Die Kündigung hat schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zu erfolgen. Zur Fristwahrung muss die schriftliche Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist im Sekretariat der Musikschule Hochtaunus eingegangen sein.

Durch einen Wechsel des Unterrichtstages, des Lehrers oder der Unterrichtszeit, besteht kein Anspruch auf eine vorzeitige Kündigung.

7. Verschiedenes

Alle Angelegenheiten sind mit der Institutsleitung der Musikschule schriftlich zu regeln. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungseinzelheiten nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen beider Parteien am nächsten kommt.

8. Schulgeldordnung

Die Unterrichtsgebühr ist eine Jahresgebühr, die aus Verwaltungsgründen in 12 gleichen Teilen jeweils zum Monatsbeginn fällig wird. Die Höhe der Unterrichtsgebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der Musikschule Hochtaunus in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Gebührenordnung ist auf der Internetseite der Musikschule einsehbar oder kann jederzeit bei der Geschäftsstelle der Musikschule angefordert oder während der Geschäftszeiten eingesehen werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand Bad Homburg

Stand Februar 2020

Zum Ausdrucken: AGB PDF Februar 2020